Unsere Satzung (Stand 08.03.2019)

I. Name und Sitz

§ 1
Der am 05.01.1990 gegründete und beim Amtsgericht Dortmund eingetragene Verein führt den Namen ARCHE 90 e.V. Sein Sitz ist Dortmund. Er kann Mitglied in zweckgleichen Vereinen und Ver­bänden werden. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2
Der Verein verfolgt den Zweck, auf Probleme der Tierwelt und des Naturschutzes hinzuweisen und gegen diese einzutreten. Dieser Zweck wird vor allem durch den aktiven Tierschutz verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen­wirtschaftlichen Interessen.

Die Vereinsarbeit stellt sich wie folgt dar:

a)        Schutz aller Tiere vor boshafter, mutwilliger oder leicht­sinniger Quälerei
b)        Eintreten für das Recht der Tiere auf Leben und Abwehr aller Verfolgungen dieser Lebewesen
c)        Verhütung von Tierquälerei und -missbrauch über Be­lehrung und Aufklärung hinaus bis zur Anzeige von Verstößen
d)        Abschaffung von Tierversuchen und Förderung der Forschung an schmerzloser Materie
e)        Schutz der Tiere vor Überforderung bei Sport und Dressuren sowie Verhinderung des Missbrauchs bei Schaustellungen
f)        Eintreten für eine artgerechte Haltung der Haustiere
g)        Eintreten für den Artenschutz und dessen Verbesserung zum Wohle aller Lebewesen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Innerhalb des Vereins wird bei Bedarf eine Jugendgruppe gebildet, die vom 3.Vorsitzenden geführt wird. Die Jugendgruppe hat vor allem den Zweck, Kinder und Jugendliche an den Naturschutz, insbesondere an den Tierschutz heranzuführen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel ist die Jugendgruppe selbständig tätig.

III. Mitgliedschaft

§ 4
Die Mitglieder der Arche 90 e.V. setzen sich zusammen aus

¨        Mitgliedern und
¨        Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minder­jährige können nur nach Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Text­form, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Der Vor­stand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Aufnahme wird der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.

Jede natürliche Person, die sich um den Naturschutz oder den Verein besonders verdient gemacht hat, kann Ehrenmitglied werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitglieder­versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht.

§ 5
Die Höhe des Jahresbeitrages eines Mitgliedes wird von der Mit­gliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Ehren­mitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet

¨        mit dem Tod des Mitgliedes,
¨        durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
¨        durch Ausschluss aus dem Verein,
¨        durch Streichung aus der Mitgliederliste.

Eine Austrittserklärung ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zulässig. Eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des laufenden Jahres ist nur im gegenseitigen Einvernehmen ohne anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages möglich.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereins­interessen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Die Mit­gliederversammlung entscheidet über diese Berufung. Macht das Mitglied von diesem Recht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bis zu einer end­gültigen Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitgliedes.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn zwei aufein­ander folgende Jahresbeiträge nicht rechtzeitig (bis 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres) gezahlt werden und eine Adressen­änderung nicht angezeigt wurde. Die Streichung wird durch den Vorstand beschlossen und von ihm durchgeführt. Die Bemühung des Vorstandes, das Mitglied zu erreichen, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung in den Bericht der Kassiererin aufzu­nehmen. Ausstehende Beiträge können weiter gefordert werden, wenn der ARCHE 90 dadurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Alle vom Verein überlassenen Gegenstände sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.

  1. Organe des Vereins

    § 7
    Die Organe des Vereins sind
    ¨    der Vorstand und
    ¨        die Mitgliederversammlung.

    § 8
    Der Vorstand besteht aus dem/ der
    ¨        1.Vorsitzenden
    ¨        2.Vorsitzenden
    ¨        3.Vorsitzenden
    ¨        Kassenführer/ -in
    ¨        Schriftführer/ -in
    ¨        Pflegestellenleiter/ -in.

    Gerichtlich und außergerichtlich wird „Arche 90 e.V.“ durch den 1. oder den 2. und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

    Zu ihren Sitzungen werden die Mitglieder des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden in angemessener Frist unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

    § 9
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter An­gabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

    Die Versammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres statt. Anträge auf Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dieser Versammlung schrift­lich beim Vorstand eingereicht werden.

    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    ¨        Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Ergebnisses der Kassenprüfung
    ¨        Entlastung des Vorstandes
    ¨        Wahl des Vorstandes
    ¨        Wahl der Kassenprüfer
    ¨        Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    ¨        Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    ¨        Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
    ¨        Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluss durch den Vorstand
    ¨        Entscheidung über einen Antrag zur Tagesordnung, soweit nicht schriftlich innerhalb der Frist eingereicht
    ¨        Ernennung von Ehrenmitgliedern

Alle Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim durch­geführt.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen oder die Vereinsauf­lösung bedürfen dagegen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereins­interesse dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

V. Kassenprüfer

§ 10
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres ge­wählten zwei Kassenprüfer haben zum Ende des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Sie fertigen darüber einen Bericht, der der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.

VI. Auflösung

§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder Entzug seiner Rechtsfähigkeit fällt das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den „Dortmunder Katzenschutzverein e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

VII. Schlussbestimmungen

§ 12
Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2019 beschlossen. Der Vorstand wurde beauftragt, die Änderung beim Amtsgericht Dortmund eintragen zu lassen.
Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung tritt die Satzung vom 31.03.2017 außer Kraft.